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Preisanpassungsklausel der Perimeter Protection Germany GmbH (im Folgenden "PPG" genannt)

Gültig ab 11. März 2022

Die Lage auf den Weltmärkten ist nach wie vor sehr angespannt. Leider gehört PPG zu den Unternehmen Unternehmen, die von dieser angespannten Situation besonders betroffen sind. Pandemie- und Kriegsereignisse sowie Sanktionen betroffen sind. Derzeit führen eine Reihe von Ereignisse zu Unterbrechungen oder Ausfällen von Lieferketten und führen zu einer hohen Volatilität der Preise und Lieferzeiten für die Rohstoffe und Zulieferprodukte, die PPG als Vorprodukte für seine Ausgangsprodukte für seine eigenen Waren benötigt. Ungeachtet der in § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PPG vereinbarten zweimonatigen Preisbindung Geschäftsbedingungen von PPG vereinbarten zweimonatigen Preisbindung beinhaltet der nun zwischen PPG und dem Käufer abzuschließende Vertrag und dem Käufer abzuschließende Vertrag soll daher die folgende Preisanpassungsklausel enthalten: PPG ist berechtigt, die nach diesem Vertrag zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen anzupassen auf der Grundlage der Entwicklung der für die Preiskalkulation relevanten Selbstkosten anzupassen. Die wesentlichen Änderung der Gestehungskosten sind das Datum des diesem Vertrag zugrunde liegenden Angebots Angebotes, das diesem Vertrag zugrunde liegt, und das Datum, an dem die relevanten Kostenelemente unter diesem Vereinbarung tatsächlich abgenommen werden. Eine Preiserhöhung kann in Betracht gezogen werden oder eine Preissenkung berücksichtigt werden, wenn z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder Stahl steigen oder sinken, je nach Fall. Erhöhungen eines einzelnen Kostenelements, wie z. B. der Energiebeschaffungskosten, dürfen bei einer Preiserhöhung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht durch eine Senkung in anderen Bereichen, z. B. bei den Stahlbezugskosten, ausgeglichen werden. Im Falle einer Senkung der Kosten, z.B. der Energiebeschaffungskosten, wird PPG seine Preise senken, soweit diese Kostensenkungen Kostenreduzierungen nicht ganz oder teilweise durch Erhöhungen in anderen Bereichen kompensiert werden. In Ausübung seines PPG wird den Zeitpunkt einer Preisänderung nach billigem Ermessen so wählen, dass dass Kostensenkungen nicht nach Maßstäben erfolgen, die für den Käufer ungünstiger sind nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben vorgenommen werden als bei Kostenerhöhungen, d.h. Kostensenkungen müssen sich mindestens in gleichem Maße auf die Preise auswirken wie gleichem Maße wie Kostenerhöhungen auswirken. PPG weist darauf hin, dass der Stahlpreis der wesentliche Faktor ist, der seine Preiskalkulation bestimmt. Unter zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung basiert die Preisberechnung von PPG auf folgender Grundlage Gewichtung des Kostenelements Stahl, die auch als Grundlage für die Berechnung einer etwaigen Preisanpassung herangezogen werden muss Preisanpassung:
Kostenart
Gewichtung
Indikator
Stahl
50 %
Selbstkostenpreis für Stahl inkl. Nebenkosten
Jede Preisänderung im Rahmen dieses Vertrages beruht ausschließlich auf einer Änderung der Selbstkosten. Eine Erhöhung des kalkulierten Gewinns durch eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen. PPG wird dem Käufer jede Preisänderung unverzüglich nach Kenntniserlangung einer für den Käufer Preisänderung mit, die für den Käufer von Bedeutung ist. Beispielrechnung: Der Preis der Ware wurde mit GBP 1.000,00 vereinbart. Nach Unterzeichnung des Vertrages, aber vor der Bestellung des für die Herstellung der Ware benötigten Materials erhöht sich die Kostenart Stahl um 5,00% erhöht. Infolgedessen ist PPG berechtigt, den vom Käufer zu zahlenden Preis um 2.5%. Salzkotten, am 11. März 2022

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